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Zu §
5 Abs. 5 bis 7 AFuV; Amateurfunkzeugnis/-zulassung
Für die Teilnahme am Amateurfunkdienst ist eine
Zulassung erforderlich, deren Voraussetzungen in § 3 des AFuG 1997
definiert sind. Die im § 5 Abs. 5 bis 7 der AFuV genannten Amateurfunkzeugnisse
sind Grundvoraussetzung für Zulassungen. Die Amateurfunkzeugnisse
allein berechtigen jedoch nicht zur Teilname am Amateurfunkverkehr.
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Zu §
5 Abs. 6 und 7 AFuV; Anwendung der Morsetelegrafie
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
der Klasse 2 und 3 dürfen bis zu einer abschließenden Regelung
im Frequenznutzungsplan die in der Anlage 1 der DV-AFuG für Klasse
B genannten Sendearten oberhalb von 144 MHz anwenden. Dabei sind die für
Morsetelegrafie vorgesehenen Frequenzteilbereiche nach den internationalen
Vereinbarungen und Empfehlungen einzuhalten und die allgemeinen Qualitätsanforderungen
für Morsezeichen ausreichend zu erfüllen. Das heißt, Nachrichteninhalte,
die in Morsetelegrafie gesendet werden, müssen durch Personen mit
nachgewiesenen Morsekenntnissen ohne Schwierigkeiten aufgenommen werden
können. Eine korrekte Anwendung von Morsetelegrafie nach den Festlegungen
der VO-Telegrafie ist insbesondere bei der Nennung des eigenen Rufzeichens
zur Identifizierung der Amateurfunkstelle erforderlich. Alle Sendearten
mit drittem Kennzeichen „A“ sind generell nur in Morsecode zulässig.
Die den Inhabern der ehemaligen Genehmigungsklasse C
mit BMPT-Amtsblattverfügung 238/1991 gewährte Anwendung
von Morsetelegrafie hat seit dem Inkrafttreten der AFuV keine Gültigkeit
mehr.
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Zu §
5 Abs. 6 AFuV; maximal zulässige Sendeleistung für Klasse
2
Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
der Klasse 2 dürfen bis zum Inkrafttreten des Frequenznutzungsplanes
die in der Anlage 1 der DV-AFuG für Klasse B angegebenen Senderleistungen
in den Frequenzbereichen oberhalb von 144 MHz verwenden.
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Zu §
13 AFuV; Ausbildungsfunkbetrieb
Der Ausbildungsfunkbetrieb dient ausschließlich
der Vorbereitung auf das Ablegen einer Amateurfunkprüfung. Für
andere Zwecke wie z.B. das bloße Vorführen von Amateurfunkverkehr
oder die Teilnahme an Amateurfunkwettbewerben darf das Ausbildungsrufzeichen
nicht verwendet werden.
Unter der in § 13 Abs. 1 der AFuV geforderten
unmittelbaren Anleitung und Aufsicht ist zu verstehen:
die gemeinsame persönliche Anwesenheit von Ausbilder
und
Auszubildendem an der Amateurfunkstelle und
die jederzeitige und direkte Einwirkungsmöglichkeit
des Ausbilders in
den Ausbildungsfunkbetrieb.
Besitzt ein Auszubildender bereits ein Amateurfunkzeugnis,
so darf er nur am Ausbildungsfunkbetrieb für eine höhere Klasse
teilnehmen.
Das Ausbildungsrufzeichen ist grundsätzlich nur vom
Auszubildenden zu benutzen, es sei denn, der ausbildende Funkamateur greift
in den Ausbildungsfunkbetrieb ein.
Die in § 13 Abs. 5 der AFuV geforderten „schriftlichen
Angaben über den Funkbetrieb“ müssen nicht zwingend in
Form eines Funktagebuches erfaßt werden. Es sind jedoch unter Angabe
des Datums mindestens die Betriebsparameter zu erfassen, wie sie in §
17 Punkt 1 bis 4 der AFuV genannt sind. Die vom Auszubildenden geführten
Aufzeichnungen sind schriftlich vom ausbildenden Funkamateur nach Beendigung
des Ausbildungsfunkbetrieb täglich zu bestätigen. Die Aufzeichnungen
sind vom Inhaber des Ausbildungsrufzeichens für die Dauer von mindestens
12 Monaten aufzubewahren.
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Zu §
3 Abs. 5 AFuG; Frequenznutzungen im Beitrittsgebiet
Die nach Punkt 4 der BMPT-Amtsblattverfügung 132/1990
für das Beitrittsgebiet bis auf weiteres geduldeten Abweichungen von
der Anlage 1 zur DV-AFuG gelten noch bis zum Inkrafttreten des Frequenznutzungsplanes.
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Zu §
3 Abs. 5 AFuG; Frequenznutzungen im Langwellenbereich
Der im Entwurf des Frequenznutzungsplans für den
Amateurfunkdienst als sekundären Funkdienst ausgewiesene Frequenzteilbereich
135.7 – 137.8 kHz wird hiermit für die Inhaber einer Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse 1 für die vorläufige
Nutzung unter den nachfolgend genannten Nutzungsbedingungen freigegeben.
Diese Freigabe gilt nur bis zum Inkrafttreten des Frequenznutzungsplans.
Eine abschließende Regelung erfolgt im Frequenznutzungsplan. Die
Nutzung des Frequenzbereiches kann jederzeit gegenüber einzelnen Funkamateuren
oder durch Allgemeinverfügung der Regulierungsbehörde eingeschränkt
oder geändert werden.
Nutzungsbedingungen:
Die maximal zulässige Senderleistung beträgt
20 Watt (Spitzenleistung).
Zugelassen sind alle Sendearten mit einer belegten Bandbreite
bis zu maximal 800 Hz. Alle Sendearten mit drittem Kennzeichen „A“ generell
nur im Morsecode.
Innerhalb des zugestandenen Frequenzbereiches besteht
unter Beachtung von Funkdienststatus und der bereits belegten Frequenzen
grundsätzlich freie Frequenzwahl. Im Beeinflussungsfall haben Nutzungen
mit größerer belegter Bandbreite in erster Linie zur Behebung
der Kollision beizutragen. Es sind keine Mindest-Nutzfeldstärken
oder Signal-zu-Rausch-Abstände festgelegt. Es besteht daher kein Anspruch
auf den Schutz von sehr schwachen Nutzsignalen.
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Zu §
3 Abs. 5 AFuG; Frequenznutzungen im 50-MHz-Bereich
Im Frequenzbereich 50,080 – 51,000 MHz dürfen nur
Inhaber erteilter Sondergenehmigungen nach den Bedingungen und Auflagen
der Amtsblattverfügung 34/1994 bis zum Inkrafttreten des Frequenznutzungsplanes
weiterhin Funkbetrieb durchführen. Diese Regelung kann jederzeit ohne
Angabe von Gründen insgesamt oder auch einem einzelnen Funkamateur
gegenüber widerrufen werden. Eine abschließende Regelung erfolgt
im Frequenznutzungsplan.