Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2, des § 4
Abs. 1 Satz 1 und der §§ 6 und 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes
vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet
das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, hinsichtlich
des § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Diese Verordnung regelt
Die fachliche Prüfung für Funkamateure dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu einer selbständigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateurfunkdienst. Prüfungsbehörde ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.§ 3 Prüfungsausschuß
Prüfungsbescheinigungen, die nach den von der CEPT harmonisierten Regeln erworben wurden, stehen Amateurfunkzeugnissen der jeweiligen Klassen gleich. Andere Prüfungsbescheinigungen, Genehmigungen oder sonstige Nachweise können anerkannt werden, wenn sie einem deutschen Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind. Die Regulierungsbehörde stellt auf Antrag eine harmonisierte Prüfungsbescheinigung aus, wenn die Gleichwertigkeit mit einem Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 oder 2 gegeben ist. Die Regulierungsbehörde kann verlangen, daß vom Original der Urkunden und bei Urkunden und sonstigen Dokumenten, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind, eine beglaubtigte Übersetzung vorgelegt wird.§ 10 Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
Für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit seiner Amateurfunkstelle kann der Funkamateur eine Ausnahme von den Nutzungsbestimmungen des Frequenznutzungsplans bei der Regulierungsbehörde beantragen. Die Regulierungsbehörde kann die Gestattung der Abweichung von den Festlegungen des Frequenznutzungsplans von der Zuteilung eines zusätzlichen, für diese Studien zu benutzenden Rufzeichens und von der Erteilung einer Standortbescheinigung zum Schutze von Personen in elektromagnetischen Feldern (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) abhängig machen.§ 17 Aufzeichnungen der Sendetätigkeit
Die Regulierungsbehörde kann zur Untersuchung elektromagnetischer Unverträglichkeiten oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen verlangen, daß Angaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle von dem Funkamateur schriftlich festgehalten und der Regulierungsbehörde vorgelegt. werden. Art und Umfang der Angaben bestimmt die Regulierungsbehörde. Dabei können insbesondere folgende Angaben verlangt werden:§ 18 Rufzeichenliste
- Beginn und Ende der Funkverbindung,
- benutzter Frequenzbereich,
- Frequenz, Sendeart und Sendeleistung,
- Standort der Amateurfunkstelle und Rufzeichen der Amateurfunkstellen, mit denen eine Funkverbindung bestand, und
- Antennenrichtung, Funkwetterverhältnisse.
Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 3 und Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.§ 20 Übergangsregelung
Bonn, den 23. Dezember 1997
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Die Prüfungsinhalte und -anforderungen für die Zeugnisklassen 1 und 2 entsprechen den harmonisierten Standards der CEPT. Der Umfang ist begrenzt auf Themen, die bedeutsam sind für den Betrieb von Amateurfunkstellen und Versuchen, die von Funkamateuren durchgeführt werden.A PrüfungsinhalteFür die Zeugnisklasse 3, die nicht den harmonisierten Standards der CEPT entspricht, wird für die Prüfungsfächer Technische Kenntnisse, Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften mit einem gesonderten Fragebogen nur das Grundwissen geprüft.
Für die Zeugnisklassen 1 und 2 werden über dieses Grundwissen hinaus weiterführende Kenntnisse in den Prüfungsfächern Technische Kenntnisse, Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften geprüft.
Die fachliche Prüfung für Funkamateure nach § 2 in Verbindung mit § 6 umfaßt:
Erscheint der Bewerber nicht zur Prüfung oder erklärt der Bewerber vor Beginn der Prüfung glaubhaft, daß er sich auf Grund körperlicher Beschwerden nicht dazu in der Lage fühlt, an der Prüfung teilzunehmen, gilt die Prüfung als nicht angetreten. Tritt der Bewerber nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben in einer Teilprüfung von der Prüfung zurück, gilt die Teilprüfung als nicht bestanden. Tritt der Bewerber nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben von der gesamten Prüfung zurück, gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden. Der Regulierungsbehörde entstandene Kosten sind auch beim Rücktritt von der Prüfung vom Antragsteller zu erstatten. Bei Täuschungsversuchen oder bei Störung des Prüfungsablaufs wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung über den Ausschluß trifft der Vorsitzende.
Die Prüfung ist von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses ständig zu beaufsichtigen.
Eine Wiederholungsprüfung findet nur nach erneuter Anmeldung innerhalb von 24 Monaten nach der Erstprüfung statt.
Die Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen nach dieser Verordnung folgende Gebühren:
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a) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung für die | |
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Klasse 1 |
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Klasse 2 |
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Klasse 3 |
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b) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatzprüfung |
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c) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Wiederholungsprüfung |
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Von Nummer 1 unabhängige Ausstellung einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer Zeugniszweitschrift |
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a) Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens |
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b) Zuteilung eines zusätzlichen Rufzeichens nach § 16 |
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c) Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 13 Absatz 3 |
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d) Zuteilung eines Rufzeichens für eine Klubstation, eine Relaisfunkstelle oder eine Funkbake nach § 14 |
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Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle, sofern ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung oder der §§ 12 und 16 und der Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vorliegt |
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Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber nach § 18 Abs. 4 | |
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a) Als Druckwerk |
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b) Als Datenträger (CD-ROM) |
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a) Antragsablehnung, Widerruf und Rücknahme sowie in den Fällen von Antragsrücknahme |
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b) Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht |
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Anerkennen nicht CEPT-konformer Prüfungsbescheinigungen, Genehmigungen und sonstiger Nachweise |
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Hinweis:
Für das Erteilen einer Standortbescheinigung nach
§ 7 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes werden Gebühren nach Gebührennummer
101 der Anlage 10 der Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August
1997 (BGBl. I S. 2117) erhoben.
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DD0A – DD0ZZZ DG0A – DG0ZZZ |
(auslaufend PZ gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997) |
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DG1A – DG9ZZZ |
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DK0A – DK0ZZZ DL0A – DL0ZZZ |
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DJ0A – DJ0ZZZ |
(auslaufend PZ gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997) |
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DH1A –DH9ZZZ DJ1A – DL9ZZZ |
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Anmerkungen:
PZ | personengebundene Zuteilung(en) |
KS | Klubstation(en) |
RL | Relaisfunkstelle(n) |
FB | Funkbake(n) |
AB | Ausbildungsfunkbetrieb |