Gesetz über den Amateurfunk
(Amateurfunkgesetz - AFuG 1997 vom 23. Juni
1997)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und
die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
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Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder
einer harmonisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung auf Grund der
Verfügung 9/1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 21), der sich mit dem Amateurfunkdienst
aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem
Interesse befaßt,
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Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander,
zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen
Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung
von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird;
der Amateurfunkdienst schließt die Benutzung von Weltraumfunkstellen
ein. Der Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst über Satelliten
sind keine Sicherheitsfunkdienste,
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eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder
mehreren Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschließlich
der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen
besteht und die auf mindestens einer der im Frequenznutzungsplan für
den Amateurfunkdienst ausgewiesenen requenzen betrieben werden kann.
§ 3 Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst,
Rufzeichen, Frequenzzuteilung
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Die Regulierungsbehörde (§ 10) läßt
eine natürliche Person unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen
Rufzeichens auf Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie
eine fachliche Prüfung für Funkamateure erfolgreich abgelegt
oder eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach §
2 Nr. 1 vorgelegt hat.
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Die Regulierungsbehörde teilt dem Funkamateur
auf Antrag weitere Rufzeichen zu. Das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren
der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen
zu regeln.
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Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme
am Amateurfunkdienst und der Zuteilung
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eines personengebundenen Rufzeichens,
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eines Rufzeichens für den Ausbildungsfunkbetrieb oder
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eines Rufzeichens für fernbediente und automatisch arbeitende
Amateurfunkstellen oder
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eines Rufzeichens für Klubstationen durch den Funkamateur
betrieben werden.
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Die Regulierungsbehörde kann unter Beibehaltung der
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus
wichtigen Gründen, inbesondere bei Änderungen durch internationale
Vorgaben ändern. Sie kann unbeschadet des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung
der zugeteilten Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt
gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen
verstößt.
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Die im Frequenznutzungsplan (§ 46 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 - BGBl. I S. 1120) für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen
Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als zugeteilt,
wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt worden sind.
§ 4 Fachliche Prüfung, Anerkennung
von Amateurfunkzeugnissen fremder Verwaltungen
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Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung und
die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,
den Ausbildungsfunkbetrieb, die Einteilung der verschiedenen Arten von
Amateurfunkzeugnissen und die Anerkennung ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen,
wenn sie einem deutschen Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind, zu regeln.
Mit Bestehen der fachlichen Prüfung werden die Kenntnisse, Fähigkeiten
und Fertigkeiten zu einer selbständigen und verantwortlichen Teilnahme
am Amateurfunkdienst nachgewiesen.
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Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist
auf Antrag zur fachlichen Prüfung für Funkamateure zuzulassen.
Über die bestandene fachliche Prüfung nach Absatz 1 wird ein
Amateurfunkzeugnis (§ 2 Nr. 1) erteilt.
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Ausländische Funkamateure, die die Bedingungen der Verfügung
8/1995 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 11.
Januar 1995 (Amtsblatt S. 18) erfüllen und keinen ständigen Wohnsitz
in Deutschland haben, dürfen bis zu drei Monaten eine Amateurfunkstelle
in Deutschland betreiben.
§ 5 Rechte und Pflichten des Funkamateurs
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Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbehörde
zugeteiltes Rufzeichen benutzen.
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Mit einem von der Regulierungsbehörde zugeteilten Rufzeichen
ist der Funkamateur berechtigt, abweichend von den in § 60 des Telekommunikationsgesetzes
und den auf Grund des § 61 des Telekommunikationsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine
im Handel erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie
Sendeanlagen, die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.
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Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf
den in § 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.
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Eine Amateurfunkstelle darf
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nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und
-
nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens
von Telekommunikationsdiensten betrieben werden.
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Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr
abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst
betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht
in Not- und Katastrophenfällen.
§ 6 Technische und betriebliche
Rahmenbedingungen
Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung
internationaler Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden
internationalen Empfehlungen die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen
für die Durchführung des Amateurfunkdienstes festzulegen, insbesondere
für
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die Planung und Fortschreibung der im Frequenznutzungsplan
für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen für Relaisfunkstellen
als fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,
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die Erstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses der zugeteilten
deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber und
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den Betrieb von Amateurfunkstellen auf Wasser- und in Luftfahrzeugen
sowie
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Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten
zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen Geräten im Sinne des
Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten.
Mit der Ermächtigung nach Satz 1 kann auch die Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15.
April 1985 (BGBl. I S. 637) aufgehoben werden.
§ 7 Schutzanforderungen
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Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von
den sonstigen Vorschriften des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit von Geräten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. August 1995 (BGBl. I S. 1118) nur die Schutzanforderungen zur Gewährleistung
der elektromagnetischen Verträglichkeit im Sinne des §
4 jenes Gesetzes einzuhalten. Die in der Verordnung nach §
6 Satz 1 Nr. 4 festgelegten Anforderungen sind zu beachten.
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Von den Schutzanforderungen zur Störfestigkeit im Sinne
des § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über
die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten darf der Funkamateur
abweichen und kann den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle
selbst bestimmen. Erfüllt die Amateurfunkstelle die Schutzanforderungen
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 jenes Gesetzes
nicht, muß der Funkamateur elektromagnetische Störungen seiner
Amateurfunkstelle durch andere Geräte hinnehmen, wenn diese Geräte
den Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 1
des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von
Geräten genügen.
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Für den Funkamateur gilt § 59 Abs. 2 Nr. 1 und
5 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend. Rechtsverordnungen nach
§ 59 Abs. 4 und § 61 des Telekommunikationsgesetzes können
durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
für den Funkamateur für anwendbar erklärt werden. Der Funkamateur
hat der Regulierungsbehörde vor Betriebsaufnahme die Berechnungsunterlagen
und die ergänzenden Meßprotokolle für die ungünstigste
Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen. Die Regulierungsbehörde
stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus.
§ 8 Gebühren und Auslagen
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium
für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe
des Verwaltungskostengesetzes die Gebühren festzulegen für
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die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener
fachlicher Prüfung,
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die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die
Zuteilung von Rufzeichen,
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die Ausstellung von harmonisierten Prüfungsbescheinigungen,
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die Rücknahme und die Ablehnung von Anträgen auf
die in Nr. 1 bis 3 genannten Amtshandlungen sowie den Widerruf solcher
Amtshandlungen,
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die Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder die
Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle und die Überlassung
des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber.
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die Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen
Rufzeichen und ihrer Inhaber.
§ 9 Bußgeldvorschriften
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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen a. § 3 Abs. 3 oder b.
§
5 Abs. 4 Nr. 2 eine Amateurfunkstelle betreibt oder
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entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.
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Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche
Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
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Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.
§ 10 Zuständigkeiten
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Die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Aufgaben nimmt die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post wahr (§ 66 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes).
Aufgabe der Regulierungsbehörde ist es auch, die Einhaltung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zu überwachen.
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Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse werden bis zum 31. Dezember 1997 durch das Bundesamt
für Post und Telekommunikation wahrgenommen.
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Bei der Vorbereitung von nach diesem Gesetz zu erlassenden
Rechtsverordnungen können nach Maßgabe der Gemeinsamen Geschäftsordnung
der Bundesministerien die Vertretungen der beteiligten Fachkreise oder
Verbände unterrichtet und um Überlassung von Unterlagen gebeten
werden sowie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
§ 11 Betriebseinschränkungen und
-verbote
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Die Regulierungsbehörde kann bei Verstößen
gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen
eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme
von Amateurfunkstellen anordnen.
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Die sofortige Vollziehbarkeit von Betriebseinschränkungen
oder Betriebsverboten soll von der Regulierungsbehörde angeordnet
werden, wenn eine Gefährdung von Leib und Leben eines anderen oder
einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu befürchten ist. Gleiches
gilt, wenn zu befürchten ist, daß der Funkamateur Frequenzbereiche
nutzt, die anderen Funkdiensten zugewiesen sind und die Gefahr besteht,
daß hierdurch erhebliche Störungen dieser Funkdienste verursacht
werden. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
§ 12 Übergangsregelung
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten
Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten
nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Amateurfunk in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung außer Kraft.
Vorstehendes Amateurfunggesetz wurde am 27. Juni 1997
im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 41 verkündet und trat somit am 28.
Juni 1997 in Kraft.
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(keine Gewähr)