Historie
Die Entstehung des CB-Funks
Der CB-Funk (Citizen Band) hat seine Wurzeln
in den USA. Er war Ergebnis eines Kongresses über die Nachrichtentechnik
im Jahr 1945. Zwei Jahre danach (1947) entstand die gesetzliche Regelung
("Dockett 6651"), womit der Weg zum CB-Funk offen war. Sie enthielt u.a.
den Vorschlag zweier Lizensklassen:
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Lizenzklasse A: Sendeleistung bis 60 Watt im 500MHz Bereich
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Lizenzklasse B: Sendeleistung bis 5 Watt im 500MHz Bereich
Leider waren die Funkgeräte damals sehr teuer, und die
Reichweiten sehr gering (meist nur optische Sicht). Aus diesen Gründen
wurde ein Wechsel ins "11Meter-Band" vorgeschlagen. Es war zwar für
den medizienischen Gebrauch freigegegeben, konnte aber trotzdem benutzt
weerden. Populär wurde der CB-Funk allerdings erst, als 1948 ein Mitglied
der FCC in der Evening Post die Möglichkeiten und technische Lösungen
vortellte.
1958 entstand das Dokument "Dockett 11994". Es enthielt
die Bistimmungen einer Lizenzklasse D, die den Funkbetrieb im 11m-Band
in den USA bis heute regelt.
1959 wurde das Thema in einer Elektronikzeitschrift behandlet.
Sie einthlielt technische Angaben über den Bau von einfachen CB-Funkgeräten.
Von diesem Zeitpunk an erlebte der CB-Funk in den USA einen Boom: Es gingen
Fluten von Anträgen ber der FCC ein (Anfangs über 6.000 pro Monat,
in der Blütezeit - 1977 - 500.000).
Die Entwicklung in Deutschland
In Deutschland dauerte die Einführung des CB-Funks nach
dem Vorbild USA "etwas" länger: Erst am 1. Juli 1975 traten in Deutschland
die ersten 'Bestimmungen über die Verwendung von Sprechfunkanlagen
geringer Leistung im Frequenzbereich vom 26,960 bis 27,280 MHz' in Kraft.
Vorher konnten in Deutschland nur Funkamateure und Leute mit Sondergenemigung
funken. Danach folgte ein noch nie dagewesener Aufschwung.
1977 fand in Konstanz / Bodensee die erste große
Funkausstellung statt. Der DCBD (Deutscher Dachverband der CB-Funker) wurde
im Verlauf der ausstellung gegründet.
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Zu dieser Zeit gültige Regelungen:
Anzahl der Kanäle: 12 (4-15) AM
max. Sendeleistung: 0,5 Watt
Ortsfeste Funkanlagen mußten einzeln genemigt werden
(mon. Gebühr von 15,-).
Funkverkehr zwischen zwei ortsfesten Stationen war verboten.
Funkverbindungen über die nationalen Grenzen war
verboten.
Es waren nur wenige Antenne erlaubt (Vertikalrundstrahler),
keine Richtantennen o.ä.
Danach ging's technisch bergab: Nachdem 1981 der Funkbetrieb
auf FM umgestellt wurde, verringerte sich die Reichweite, da die Ausgangsleistung
gleich blieb.
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Zu dieser Zeit gültige Regelungen:
Anzahl der Kanäle: 22 (1 - 22) FM
max. Sendeleistung: 0,5 Watt
sonst wie oben
Ende 1982 wurde dann endlich die Umsetzung der heutigen CEPT-Regelung
beschlossen, wodurch vor allem Anzahl der Kanäle und die Sendeleistung
betroffen waren:
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Anzahl der Kanäle: 40
max. Sendeleistung: 4Watt FM
AM auf den Kanälen 4-15 mit vermindeter Trägerleistung
(1 Watt)
unbefristete Zulassung des Verkehrs zwischen Feststationen
keine Richtantennen erlaubt!
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