Gewährleistung des Schutzes von Personen in elektromagnetischen Feldern, die von ortsfesten Sendefunkanlagen ausgesendet werden gemäß § 6 der Telekommunikationszulassungsverordnung (TKZULV) In Verbindung mit § 59 Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des § 7 des Amateurfunkgesetzes (AFuG)

1. Definitionen

Ortsfeste Sendefunkanlagen

Ortsfeste Sendefunkanlagen im Sinne dieser Verfügung sind Sendefunkanlagen, die an einem gegebenen Ort ortsfest betrieben werden.

Standort

Zu einem Standort gehören sämtliche ortsfesten Sendefunkanlagen (auch Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 Watt (EIRP)) auf einem Gebäude bzw. einem Grundstück.

Sicherheitsabstand des Standortes

Der Sicherheitsabstand des Standortes ist auf die Unterkante der Sendeantenne mit der geringsten Montagehöhe bezogen und stellt den kürzesten Abstand zu dem Bereich dar, von dem an die Personenschutzgrenzwerte für einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt von Personen eingehalten werden.

Bei der Festlegung dieses Sicherheitsabstandes werden die Feldstärken der zu überprüfenden ortsfesten Sendefunkanlage, die jeweiligen Feldstärken aller sich ebenfalls an diesem Standort befindlichen ortsfesten Sendefunkanlagen, sowie sämtliche (für den betreffenden Standort) relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Sendefunkanlagen (standortspezifischer Sicherheitsfaktor) berücksichtigt.

 Standortspezifischer Sicherheitsfaktor

Der standortspezifische Sicherheitsfaktor enthält alle bereits am Standort der zu überprüfenden ortsfesten Sendefunkanlage vorhandenen relevanten Feldstärken, sofern diese von umliegenden ortsfesten Sendeanlagen stammen.

Änderung

Eine Änderung des Standortes liegt dann vor, wenn sich die Betreiberangaben zur Installation und/oder die Betreiberangaben zu den technischen Parametern der jeweiligen ortsfesten Sendefunkanlage ändern (Antragstellung). Vor einer Änderung des Standortes, ist eine neue Standortbescheinigung zu beantragen.

Bei Demontage einer unter diese Verfügung fallenden ortsfesten Sendefunkanlage ist vom Betreiber dieser Anlage, die Anpassung (Neubescheinigung) des Standortes zu beantragen (kostenpflichtig).

2. Technische Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 3 TKZuIV

2.1 Frequenzbereich 3 Kilohertz (kHz) bis 10 Megahertz (MHz)

Für diesen Frequenzbereich werden derzeit in der 26. Verordnung zum Bundes - Immissionsschutzgesetz keine Grenzwerte genannt. Solange diese Verordnung nicht für diesen Frequenzbereich ergänzt wird, gelten die Grenzwertempfehlungen nach ICNIRP.
 

 
Effektivwert der Feldstärke*
Frequenz (f)
In Megahertz (MHz)
elektrische Feldstärke (E)
in Volt pro Meter
(V/m)
magnetische Feldstärke (H)
in Ampere pro Meter
(A/m)
0,003 - 0,15
87
5
0,15 - 1
87
0,73/f
1 - 10
87 / Ö f
0,73/f
*Bei Frequenzen über 100 kHz, sind E2 und H2über 6-Minuten Intervalle zu Mitteln.

Zusätzlich darf bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 1 00 Kilohertz (kHz) bis 1 0 Megahertz (MHz) der Spitzenwert für die elektrische und
magnetische Feldstärke das 10(0,665log(ò /105)+0,176) fache (f in kHz) der unter 2.1 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

2.2 Frequenzbereich 1 0 Megahertz (MHz) bis 300 000 Megahertz

Grenzwerte nach der 26. Verordnung zum Bundes - Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV)
 

 
Effektivwert der Feldstärkequadratische gemittelt
über 6-Minuten-Intervalle
Frequenz (f)
In Megahertz (MHz)
elektrische Feldstärke (E)
in Volt pro Meter
(V/m)
magnetische Feldstärke (H)
in Ampere pro Meter
(A/m)
10 - 400
27,5
0,073
400 - 2000
1,375 Ö f
0,0037 Ö f
2000 - 300000
61
0,16

Zusätzlich darf bei gepulsten elektromagnetischen Feldern mit einer Frequenz oberhalb von 1 0 MHz der Spitzenwert für die elektrische und magnetische Feldstärke das 32 fache der unter Punkt 2.2 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.

2.3 Herzschrittmachergrenzwerte

Zum Schutz von Herzschrittmacherträgern in elektromagnetischen Feldern, die von ortsfesten Sendefunkanlagen im Frequenzbereich 50 kHz bis 50 MHz ausgesendet werden. sind die in der Norm DIN VDE 0848 Teil 2 (Entwurf 10/91) festgelegten Herzschrittmachergrenzwerte anzuwenden.

3. Erteilung der Standortbescheinigung

3.1 Gewährleistung der Personenschutzgrenzwerte

Die Überprüfung auf Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte oder der Herzschrittmachergrenzwerte führt die Reg TP rechnerisch oder meßtechnisch auf der Grundlage der Norm DIN VDE 0848 Teil 1 (05.95, Entwurf) durch. Grundsätzlich dürfen in Bereichen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine Überschreitung der Personenschutzgrenzwerte auftreten.

Eine Standortbescheinigung wird dann erteilt, wenn die Überprüfung der Reg TP ergibt, daß die Grenzwerte außerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereiches (z.B. Betriebsgelände ohne genutzte Wohngebäude, Verwaltungsgebäude etc.), in dem sich die zu überprüfende ortsfeste Sendefunkanlage befindet, nicht überschritten werden. Außerhalb des vom Betreiber kontrollierbaren Bereiches kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn der Betreiber der

Reg TP nachweisen kann, daß sich im festgelegten Sicherheitsabstand (z.B. durch Montagehöhe, Hauptstrahlrichtung etc.) keine Personen aufhalten können, oder die Verweilzeit von einzelnen Personen gering sind.

Bei Installationen an oder auf Gebäuden, bzw. Bauwerken sind die Personenschutzgrenzwerte an Orten, an denen mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gerechnet werden muß, einzuhalten.

Bei der Standortbescheinigung werden die relevanten Feldstärken von sich bereits im Umfeld der zu überprüfenden ortsfesten Sendefunkanlage befindlichen ortsfesten Sendefunkanlagen durch einen zusätzlichen Sicherheitsfaktor berücksichtigt und gehen somit direkt in den festzulegenden Sicherheitsabstand ein. Durch Multiplikation dieses Faktors mit dem für jede ortsfeste Sendefunkanlage festgelegten Sicherheitsabstandes wird der Einfluß der relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Sendefunkanlagen auf jede einzelne ausgewiesene Sendefunkanlage (Anlage 2a, bzw. 3a) mitberücksichtigt.

3.2 Gewährleistung der Herzschrittmachergrenzwerte

Für ortsfeste Sendefunkanlagen, der im Frequenzbereich 50 kHz bis 50 MHz betrieben werden, wird auf der Grundlage der Herzschrittmachergrenzwerte (Absatz 2.3) in der Standortbescheinigung ein zusätzlicher Sicherheitsabstand für Herzschrittmacherträger ausgewiesen.

Voraussetzung zur Erteilung dieser Standortbescheinigung ist, daß

3.2.1 an solchen Orten, an denen von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Person en ausgegangen werden muß und

3.2.2 an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an denen keine Ausweichmöglichkeit für Herzschrittmacherträger besteht, eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte nicht auftritt.

Von den Anforderungen nach Punkt 3.2.1 kann dann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, daß eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte nach Punkt 2.3 bekannt gemacht wurde und entsprechende schriftliche Einverständniserklärungen vorliegen.

Alle übrigen öffentlichen Straßen und Wege, an denen eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte vorliegen, sind im Einvernehmen mit den zuständigen örtlichen Behörden mit Warnschildern für Herzschrittmacherträger nach DIN 40008 Teil 31 (Anlage 4) zu kennzeichnen. Die Warnschilder sind mit folgendem Hinweis zu versehen:

"Beeinflussung besonders störempfindlicher Herzschrittmacher möglich"

3.3 Standortbescheinigung

Kann aufgrund der Überprüfung der Reg TP eine Standortbescheinigung erteilt werden, so erhält der Antragsteller eine Bescheinigung nach Anlage 2 und 2a. Sind aufgrund des Frequenzbereiches Herzschrittmachergrenzwerte nach Punkt 2.3 anzuwenden, erhält der Antragsteller eine Bescheinigung nach Anlage 3 und 3a.

3.4 vorläufige Standortbescheinigung

In den Fällen, in denen noch keine Standortbescheinigung erteilt werden kann, sich aber aufgrund der vorliegenden Daten die Einhaltung des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes plausibel ableiten läßt, wird von der Reg TP eine vorläufige Standortbescheinigung erteilt (z.B. für das Baugenehmigungsverfahren oder bei numerischer Berechnung einer noch nicht installierten ortsfesten Sendefunkanlage). Nach der abschließenden Installation werden von der Reg TP die betreffenden ortsfesten Sendefunkanlagen nochmals überprüft und die vorläufige Standortbescheinigung durch eine Standortbescheinigung (Punkt 3.3) ersetzt.

4. Antragstellung

Zuständig für die Erteilung einer Standortbescheinigung ist die Außenstelle der RegTP, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich die ortsfeste Sendefunkanlage befindet (Anlage 6).

Für Frequenzen unterhalb 30 MHz ist eine Standortbescheinigung formlos zu beantragen. Für alle übrigen, unter diese Verfügung fallenden, ortsfesten Sendefunkanlagen ist der Antrag "Standortbescheinigung" (Anlage 1, Blatt 1-3) zu verwenden.

Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung

- das (die) Antennendiagramm(e),
- ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan)
- sowie eine Bauzeichnung ggf. Lageskizze mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufansicht) beizufügen.
In die Bauzeichnung bzw. in die Lageskizze sind die Bereiche, an denen mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen gerechnet werden muß, einzuzeichnen.

Der Lageplan soll die angrenzenden Grundstücke, bzw. Gebäude zum lnstallationsort der beantragten ortsfesten Sendefunkanlage wiedergeben.

Auf der Grundlage der im Rahmen des Antragsverfahren vom Betreiber gemachten Angaben, erteilt die Reg TP bei Einhaltung der unter Punkt 2 genannten Grenzwerten die Standortbescheinigung. Bei Erteilung oder Ablehnung der Standortbescheinigung erhält der Antragsteller eine Kopie seines Antrages mit einem Bearbeitungsvermerk zurück. Eine spätere Überprüfungen der betreffenden ortsfesten Sendefunkanlage richtet sich nach den im Antrag gemachten Angaben.

4.1 Standortmitbenutzung

Bei mitbenutzen Standorten nennt der Antragsteller der zuständigen Reg TP - Außenstelle sämtliche Betreiber, die den Standort mitbenutzen. Die Reg TP übernimmt dann die Daten der nicht zum Antragsteller gehörenden ortsfesten Sendefunkanlagen aus den bei der Reg TP vorliegenden Unterlagen (Standorte für die bereits eine Standortbescheinigung erteilt wurde), oder fordert die anderen Mitbenutzer des Standortes auf, die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

5. Erlöschen einer Standortbescheinigung

Die erteilte Standortbescheinigung erlischt, wenn die Grenzwerte, nach denen die Standortbescheinigung erteilt wurde, zurückgezogen werden, oder wenn sich die im Antrag zur Erteilung einer Standortbescheinigung genannten technischen Parameter einer ortsfesten Sendefunkanlage ändern.

6. Amateurfunkanlagen

Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkstelle ist verpflichtet, die Einhaltung der Personenschutz-, und Herzschrittmachergrenzwerte (nach Punkt 2) in geeigneter Form nachzuweisen.

Dieser Nachweis kann

  1. durch die Standortbescheinigung oder
  2. durch die Zusendung (an die jeweilige zuständige Reg TP Außenstelle) aller zur
Überprüfung der unter Punkt 2 genannten Grenzwerte erforderlichen Berechnungsunterlagen und ggf. Meßprotokolle (Anlage 5, Blatt 1 und Blatt 2) erfolgen.

6.1 Einhaltung der Personenschutzcirenzwerte

Die nach Punkt 2 geforderten Personenschutzgrenzwerte werden dann eingehalten, wenn

die Plausibilitätsprüfung der Reg TP ergibt, daß die Grenzwerte außerhalb der vom Betreiber der ortsfesten Amateurfunkstelle kontrollierbaren Umgebung, nicht überschritten werden.

Außerhalb der vom Betreiber kontrollierbaren Umgebung kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn der Betreiber der Reg TP nachweisen kann, daß sich im festgelegten Sicherheitsabstand (z.B. durch Montagehöhe, Hauptstrahlrichtung etc.) keine Personen aufhalten können, oder die Verweilzeit von einzelnen Personen gering sind.

Kontrollierbare Umgebung

Umliegende Bereiche, für die der Funkamateur verbindliche Aussagen über die Verweilzeit von Personen macht.

6.2 Einhaltung der Herzschrittmachergrenzwerte

Für ortsfeste Amateurfunkstellen, die im Frequenzbereich 50 kHz bis 50 MHz betrieben werden, wird die Plausibilitätsprüfung auf der Grundlage der Herzschrittmachergrenzwerte (Punkt 2.3) durchgeführt.

Voraussetzung für die Gewährleistung des Personenschutzes ist, daß 6.2.1 an solchen Orten, an denen von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen ausgegangen werden muß und

6.2.2 an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an denen keine Ausweichmöglichkeit für Herzschrittmacherträger besteht, eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte nicht auftritt.

Von den Anforderungen nach Punkt 6.2.1 kann dann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, daß eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte nach Punkt 2.3 bekannt gemacht wurde oder entsprechende schriftliche Einverständniserklärungen vorliegen.

Alle übrigen öffentlichen Straßen und Wege, an denen eine Überschreitung der Herzschrittmachergrenzwerte vorliegen, sind im Einvernehmen mit den zuständigen örtlichen Behörden mit Warnschildern für Herzschrittmacherträger (nach DIN 40008 Teil 31) Anlage 4) zu kennzeichnen. Die Warnschilder sind mit folgendem Hinweis zu versehen: "Beeinflussung besonders störempfindlicher Herzschrittmacher möglich"

Wird der Nachweis bzgl. der Einhaltung der Personen-, bzw. Herzschrittmachergrenzwerte nach b) (Zusendung der maßgeblichen Daten) geführt, überprüft die zuständige Reg TP Außenstelle die vom Betreiber gemachten Angaben auf Plausibilität (Plausibilitätsprüfung). Dabei sind der Reg TP folgende Unterlagen über die technische Einrichtung und über den Betrieb der ortsfesten Amateurfunkanlage vorzulegen: ggf. Antennendiagramm(e)

Lageplan (Kartenausschnitt oder Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan)

Bauzeichnung ggf. Lageskizze mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufansicht)

In die Bauzeichnung bzw. in die Lageskizze sind die Bereiche, an denen mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Personen gerechnet werden muß, einzuzeichnen.

Der Lageplan soll die angrenzenden Grundstücke, bzw. Gebäude zum Installationsort der beantragten ortsfesten Amateurfunkanlage wiedergeben.

6.3 Bewertung der ortsfesten Amateurfunkanlage

6.3.1 Rechnerische Bewertung

Für sämtliche Betriebsweisen der ortsfesten Amateurfunkstelle sind vom Betreiber, auf der Grundlage der Grenzwerte nach Punkt 2, die Sicherheitsabstände zu ermitteln. Angaben zu der jeweiligen Betriebsweise sind im Datenblatt "Plausibilitätsprüfung" vollständig festzuhalten (Anlage 5 Blatt 2).

6.3.2 Meßtechnische Bewertung

Sind zur Ermittlung des Sicherheitsabstandes Messungen erforderlich, so sind diese auf der Grundlage der entsprechenden Reg TP - Meßvorschriften durchzuführen. Die Meßergebnisse sind in einem geeigneten Meßprotokoll festzuhalten. In Zweifelsfällen legt die zuständige Reg TP - Außenstelle den Ort und die Anzahl der Meßpunkte fest.

Zur abschließenden Beurteilung über die Einhaltung der Personen-, bzw. Herzschrittmachergrenzwerte ermittelt die Reg TP, abhängig von der örtlichen Umgebung, den mit zu berücksichtigen standortspezifischen Sicherheitsfaktor.

Wenn Grenzwertüberschreitungen festgestellt werden, werden dem Betreiber der betreffenden ortsfesten Amateurfunkstelle entsprechende Auflagen zur Einhaltung der Grenzwerte nach Punkt 2 gemacht.

6.4 Änderungen

Werden an einer ortsfesten Amateurstelle Änderungen vorgenommen, die bisher noch nicht der Reg TP bekanntgemacht wurden und die zu einer Vergrößerung des einzuhaltenden Sicherheitsabstandes führen, so ist gemäß Punkt 6 erneut zu verfahren.

Anlagen sind nicht enthalten!
Vollständige Ausführung online beim DARC.



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